Arbeiterschutzgesetzgebung. [S.26]
Darunter versteht man insbesondere alle
gesetzlichen Bestimmungen,
welche in dem Titel VII. der allgemeinen
Reichsgewerbeordnung enthalten sind,
und in Handel und Gewerbe die Vertragsfreiheit
zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer im Interesse der Gesundheit und
der Sittlichkeit der Arbeiter
unter Androhung von Strafen
Beschränkungen unterwerfen in Betreff der
Arbeit
von Kindern, jugendlichen Personen, weiblichen
Arbeitern, sowie der Arbeit an
Sonn- und Festtagen. Ebenso fallen unter den
Begriff der
Arbeiterschutzgesetzgebung die Bestimmungen,
welche den Arbeitgebern im Interesse
der Gesundheit und Sittlichkeit der Arbeiter
bestimmte positive Verpflichtungen
hinsichtlich der Arbeitslokale,
Arbeitsmethoden, Arbeitsordnungen und
dergleichen auferlegen. Gesetzliche
Bestimmungen dieser Art waren schon in der
älteren preußischen Gesetzgebung
enthalten, dieselben sind alsdann in der
Reichsgewerbeordnung verallgemeinert und
erweitert worden. Eine weitere
Verschärfung dieser Bestimmungen hat
sodann durch eine Novelle zur
Gewerbeordnung vom 17. Juli 1878 und in noch
größerem Umfange durch die Novelle
zur Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891
stattgefunden. Diese letztere Novelle hat
eine besondere Vorgeschichte. In den letzten
Jahren vor 1890 waren aus dem
Reichstag mehrfach Anträge
hervorgegangen, die Bestimmungen der
Reichsgewerbeordnung über Arbeiterschutz
noch weiter zu verschärfen, namentlich
in Betreff der Kinderarbeit, der jugendlichen
Arbeiter, der Arbeiterinnen und
der Sonntagsarbeit. Der Bundesrat hatte die
aus dem Reichstage hervorgegangenen
Gesetzentwürfe, solange Fürst
Bismarck Reichskanzler war, also bis 1890,
stets
abgelehnt.
Ein Umschwung trat ein
durch die beiden im „Reichsanzeiger“
veröffentlichten kaiserlichen Erlasse vom
4. Februar 1890. Kurz vorher war
Fürst Bismarck als Handelsminister
zurückgetreten und durch Herrn von
Berlepsch
ersetzt worden. Der erste Erlaß an den
Handelsminister bezeichnete es als eine
Aufgabe der Staatsgewalt „die Zeit, die Dauer
und die Art der Arbeit so zu
regeln, daß die Erhaltung der
Gesundheit, die Gebote der Sittlichkeit , die
wirtschaftlichen Bedürfnisse der Arbeiter
und ihr Anspruch auf gesetzliche
Gleichberechtigung gewahrt bleiben. Für
die Pflege des Friedens zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind
gesetzliche Bestimmungen über die Formen
in
Aussicht zu nehmen, in denen die Arbeiter
durch Vertreter, welche ihr Vertrauen
besitzen, an der Regelung gemeinsamer
Angelegenheiten beteiligt und zur
Wahrnehmung ihrer Interessen bei Verhandlung
mit den Arbeitgebern und mit den
Organen Meiner Regierung befähigt werden.
Durch eine solche Einrichtung ist den
Arbeitern der freie und friedliche Ausdruck
ihrer Wünsche und Beschwerden zu
ermöglichen und den Staatsbehörden
Gelegenheit zu geben, sich über die
Verhältnisse der Arbeiter fortlaufend zu
unterrichten und mit den letzteren
Fühlung zu behalten. Die staatlichen Ber
gwerke wünsche Ich bezüglich der
Fürsorge für die Arbeiter zu
Musteranstalten entwickelt zu sehen, und
für den
Privatbergbau erstrebe Ich die Herstellung
eines organischen Verhältnisses
Meiner Bergbeamten zu den Betrieben, behufs
einer der Stellung der
Fabrikinspektionen entsprechenden Aufsicht,
wie sie bis zum Jahre 1865
bestanden hat.“
[S.27] Zur
Vorberatung dieser Fragen wurde zum 15.
Februar 1890 der
Staatsrat berufen. Die Ansprache des Kaisers
zur Eröffnung desselben enthielt
eine wesentliche Einschränkung im
Verhältnis zu dem ersten kaiserlichen
Erlaß.
Es ist in der Ansprache lediglich von der
Beschränkung der Frauen- und Kinderarbeit
die Rede, und es wird der Gedanke
erörtert, die Vertretungen der Arbeiter
mit
den staatlichen Berg- und Aufsichtsbeamten in
Verbindung zu setzen. Ueber die
Verhandlungen im Staatsrat waren die
Mitglieder verpflichtet, Stillschweigen zu
beobachten. Weitgehende
Meinungsverschiedenheiten sollen in Bezug auf
die
Organisation der Arbeitervertretungen bei den
Verhandlungen sich geltend
gemacht haben.
Der zweite kaiserliche
Erlaß hatte eine internationale
Arbeiterschutzkonferenz in Aussicht genommen.
Dieselbe trat auf Einladung der
Regierung am 15. März 1890 in Berlin
zusammen. Das Programm für den
Kongreß
befaßte sich mit der Arbeit in
Bergwerken, Sonntagsarbeit, Kinderarbeit, der
Arbeit jugendlicher Leute und der Arbeit der
weiblichen Personen. Die Frage des
Maximalarbeitstages ist in dem Programm nicht
enthalten. In der Hauptsache hat
die Konferenz das in Deutschland bereits
damals geltende Arbeiterschutzrecht
den anderen Staaten zur Nachahmung empfohlen.
Nur in Bezug auf die weiblichen
Arbeiter gehen die Beschlüsse der
Konferenz über das in Deutschland damals
geltende
Recht wesentlich hinaus.
Im Verfolg dieser
Bestrebungen und Kundgebungen ging dem
neugewählten
Reichstage am 6. Mai 1890 eine Novelle zu Tit.
VII der Gewerbeordnung zu. Nach
sehr eingehenden Verhandlungen gelangte die
Novelle erst im Mai 1891 zum
Abschluß und wurde am 1. Juni 1891
publicirt. Die Annahme im Reichstage
erfolgte mit großer Mehrheit. Dagegen
stimmte im Wesentlichen nur die
sozialdemokratische Partei.
Die Novelle umfaßte
erstens sehr eingehende Bestimmungen über
die Sonntagsruhe (s. unter „Sonntagsruhe“),
sodann weitere Einschränkungen der
Kinderarbeit in Fabriken. In Betreff der
Arbeiterinnen bestand bisher nur die
Bestimmung, daß der Bundesrat die
Verwendung von Arbeiterinnen ebenso wie von
jugendlichen Arbeitern für gewisse
Fabrikationszweige, welche mit besonderen
Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit
verbunden sind, gänzlich untersagen
oder von besonderen Bedingungen abhängig
machen darf. Insbesondere konnte für
gewisse Fabrikationszweige die Nachtarbeit der
Arbeiterinnen untersagt werden.
Das neue Gesetz untersagt
die Beschäftigung von
Arbeiterinnen für Fabriken in der
Nachtzeit (8 1/2 Uhr abends bis 5 1/2 Uhr
morgens) und am Sonnabend, sowie an den
Vorabenden der Festtage nach 5 1/2 Uhr
nachmittags. Die Beschäftigung von
Arbeiterinnen über 16 Jahren darf die
Dauer
von 11 Stunden täglich, an den Vorabenden
der Sonn- und Feiertage von 10
Stunden nicht überschreiten.
Wöchnerinnen dürfen während 4
Wochen (bisher drei
Wochen) nach ihrer Niederkunft überhaupt
nicht, und während der folgenden zwei
Wochen nur beschäftigt werden, wenn das
Zeugnis eines approbirten Arztes dies
für zulässig erklärt.
Arbeitsordnungen schreibt
das neue Gesetz vor für alle
Fabriken, in welchen in der Regel mindestens
20 Arbeiter beschäftigt werden.
Die Ar-[S.28]-beitsordnung
muß Bestimmungen enthalten über die
Arbeitszeit, die Zeit
und Art der Abrechnung und Lohnzahlung, die
Kündigungsfrist, über die Art,
Höhe
und Festsetzung von Geldstrafen, über
deren Einziehung und Zweck. Zugleich
werden für solche Strafbestimmungen
gewisse Grenzen gezogen.
In dem Entwurf der
Regierung war auch eine Verschärfung der
Strafbestimmungen des § 153 der
Gewerbeordnung gegen Mißbrauch des
Koalitionsrechts enthalten. — Jm Reichstage
haben indessen diese Abänderungen
des § 153 keine Annahme gefunden. Dagegen
hat der sogenannte Bußparagraph in
Betreff des Kontraktbruchs Annahme gefunden.
Derselbe bestimmte in Betreff der
Gesellen und Gehilfen — nicht auch der
Fabrikarbeiter in Betrieben mit 20 Arbeitern
und mehr — Folgendes:
„Hat ein Geselle oder
Gehilfe rechtswidrig die Arbeit
verlassen, so kann der Arbeitgeber als
Entschädigung für den Tag des
Vertragsbruchs und jeden folgenden Tag der
vertragsmäßigen oder gesetzlichen
Arbeitszeit, höchstens aber für eine
Woche, den Betrag des ortsüblichen
Tagelohns (§ 8 des
Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni
1883) fordern.
Diese Forderung ist an den Nachweis eines
Schadens nicht gebunden. Durch ihre
Geltendmachung wird der Anspruch auf
Erfüllung des Vertrages und auf weiteren
Schadenersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht
steht dem Gesellen gegen den
Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor
rechtmäßiger Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
entlassen worden ist“
Die Gewerbeordnung hat auch
eine Einschränkung der
Konventionalstrafen verfügt.
Die Freisinnige Partei hat
der Novelle zur Gewerbeordnung im
Ganzen zugestimmt, indeß ohne
Gutheißung sämtlicher einzelnen
Bestimmungen. Die
schablonenhafte Regelung der Sonntagsruhe im
Handelsgewerbe läßt ebenso
unbefriedigt die Handlungsgehilfen, wie sie
die Geschäfsleute in vielen
Handelszweigen schädigt. Eine
zweckmäßige Sonntagsruhe im
Handelsgewerbe läßt
sich nur ermöglichen, wenn man den
Verkauf in den Vormittagsstunden, soweit er
nicht lärmender Art ist, völlig
freigiebt ohne Rücksicht auf die Zeit des
Hauptgottesdienstes. Das war aber von
vornherein weder gegenüber der Regierung
noch gegenüber der konservativ
-klerikalen Mehrheit zu erzielen. Letztere hat
sogar im kirchlichen Interesse gegen den
Widerspruch der Regierung die
Bestimmung durchgesetzt, wonach Unterricht in
den Fortbildungsschulen am
Sonntage nur soweit zulässig ist, als
„die Schüler nicht gehindert werden, den
Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmigung
der kirchlichen Behörden für sie
eingerichteten besonderen Gottesdienst ihrer
Konfession zu besuchen.“ In
vielen Städten wird dadurch die
segensreiche Wirkung der Fortbildungsschulen
überhaupt in Frage gestellt.
Die Freisinnige Partei in
ihrer großen Mehrheit hat auch
gegen den oben citirten sogenannten
Bußparagraphen gestimmt, weil schon nach
dem bisherigen Recht der Arbeitgeber in der
Lage ist, nach Vereinbarung mit dem
Arbeiter einen Teil des Lohnes einzubehalten
und aus dem einbehaltenen Lohne
Konventionalstrafen für den Fall des
Kontraktbruchs zu decken. Ist hiernach die
Möglichkeit gegeben, sich in gleicher
Weise gegen einen Kontraktbruch im Falle
ausbedungener Kündigungsfristen zu
schützen, so ist nicht einzusehen, warum
eine zweite Bestimmung zu demselben Zweck
eingeführt werden soll.
Für die Annahme des
Gesetzes im Ganzen gab bei der Freisinnigen
Partei eine Reihe von Bestimmungen den
Ausschlag, deren Vorteile die angeführten
Nachteile bei sorgsamer Abmessung
überwiegen. Die Sozia demokratie, welche
sich
auf ihre Bestrebungen für Arbeiterschutz
soviel zu gute [S.29]thut,
stimmte gegen die Novelle. indem sie
fälschlich es so darstellte, als ob
dieselbeeinseitigen Interessen der Arbeitgeber
dienlich sei. Aber gerade den Arbeitgebern
legt das Gesetz nach den verschiedene
Richtungen unvorteilhafte Beschränkunge
auf. Denn in Bezug uns das Koalitionsrecht
bleibt in der Novelle alles beim
Alten. In Bezug auf Arbeitsordnungen und
Konventionalstrafen sind den
Arbeitgebern neue Schranken gezogen wurden.
Der sogenannte Bußparagraph
findetgleichmäßig
Anwendung auf
kontraktbrüchige Arbeitgeber wie auf
solche Artbeitnehmer. Er erleichtert in
gewissen Grenzen einen Schadenersatz aus dem
Kontraktbruch — bis zur Höhe des
Wochenlohnes eines gewöhnlichen
Tagearbeiters —, der sonst nur zu erreichen
ist
durch Ausbedingung von Konventionalstrafen und
Kautionen.
Bezeichnend für die
Sozialdemokratie ist auch, daß dieselbe
bei der Beratung über die
Kündigungsfristen für gewerbliche
Arbeiter beantragte,
die Kündigungsfrist überhaupt
abzuschaffen, also jedem Teil freizustellen,
an
jedem Tag die Arbeit niederzulegen bezw. den
Arbeiter zu entlassen. Die
Sozialdemokratie glaubte, daß die
Stellung des Arbeiters mehr als diejenige des
Arbeitgebers gestärkt werden würde,
wenn jeder Teil das Recht erhielte, an
jedem Tage das Arbeitsverhältnis zu
lösen. Die Sozialdemokratie setzte sich
hierbei insofern mit ihrem sonstigen Verhalten
in Widerspruch, als sie sonst
gerade, beispielsweise bei den
Handlungsgehilfen, auf lange und selbst der
Verkürzung durch Vereinbarung entzogene
Kündigungsfristen dringt.
In §120 e der
Gewerbeordnung ist der Bundesrat
ermächtigt worden,
für solche Gewerbe, in welchen durch
übermäßige Dauer der
täglichen Arbeitszeit
die Gesundheit der Arbeiter gefährdet
wird, Dauer, Beginn und Ende der
zulässigen täglichen und der zu
gewährenden Pausen vorzuschreiben und die
zur Durchführung
dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen
zu erlassen. Siehe über den
Gebrauch, den der Bundesrat u. a. durch die
Bäckereiverordnung von 1896 gemacht
hat, unter „Bäckereiverordnung“.
Auf Antrag des Abg. Siegle
wurde eine Reichskommission für
Arbeiterstatistik eingesetzt, welche seit 1892
im Auftrage des Reichskanzlers
statistische Erhebungen veranlaßt hat
über die Verhältnisse der
Arbeitnehmer,
insbesondere der Arbeiszeit in einzelnen
Gewerben: bei den Bäckereien und
Konditoreien, im Mühlen-, im
Handelsgewerbe, im Gastwirts- und im
Konfektionsgewerbe.
Siehe darüber auch „Maximalarbeitstag“,
„Bäckereiverordnung“ und
„Ladenschlußzeit“.
Die Kommission besteht unter dem Vorsitz eines
Ministerialdirektors aus 14
Mitgliedern: 7 Vertretern der Reichsregierung
und der größeren deutschen
Regierungen und aus 7 Vertretern der
größeren Reichstagsfraktionen. Auch
die
FreisinnigeVolkspartei ist in der Kommission
vertreten.
Im Mai 1897 hat die
Regierung dem Reichstag einen
Gesetzentwurf unterbreitet, betreffend die
Abänderung der Gewerbeordnung und
des Krankenversicherungsgesetzes. Der
Gesetzentwurf fußt auf der Untersuchung
der Kommission für Arbeiterstatistik
über die Verhältnisse der
Konfektionsindustrie.
Im Gesetzentwurf werden Vollmachten für
den Bundesrat verlangt nicht blos für
die Konfektionsindustrie, sondern auch
für bestimmte Ge-[S.30]-werbe jeder
Art in
dreifacher Richtung: 1.) zur Vorschreibung von
Lohnbüchern oder Arbeitszetteln
zur Klarstellung des
Arbeitsverhältnisses; 2.) zu der
Bestimmung, daß
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern,
sofern ihre tägliche Beschäftigung
in
der Fabrik oder Werkstatt 6 Stunden
übersteigt, Arbeit nicht mit nach Hause
gegeben werden darf; 3.) soll der Bundesrat
ermächtigt werden, die
Krankenversicherungspflicht
auch für Hausarbeiter und deren Gehilfen
einzuführen und die Beitragspflicht
für die Krankenversicherung auch auf
diejenigen Gewerbetreibenden zu
erstrecken, in deren Auftrag die
Zwischenpersonen die Waren herstellen oder
bearbeiten lassen (Siehe
„Konfektionsindustrie“). — Der Reichstag hat
den
Gesetzentwurf an eine Kommission
überwiesen und ist derselbe in dieser
Session
nicht mehr zur Erledigung gelangt.
In dem Programm der Freisinnigen Volkspartei
von 1894 sowie
in dem Wahlprogramm für 1898 ist in Bezug
auf den Arbeiterschutz bestimmt:
Ausbau der Arbeiterschutzgesetzgebung
insbesondere zum Schutze der Arbeitnehmer
gegen mißbräuchliche Anforderungen
an ihre Arbeitskraft, Gestaltung der
öffentlichen Betriebe zu sozialen
Musteranstalten, Sicherung und
Verallgemeinerung der Koalitionsfreiheit. —
Demgemäß stimmte die Freisinnige
Volkspartei im Reichstag am 19. 2. 1897 dem
von der Mehrheit des Reichstages
angenommenen Antrage zu, die Regierung zu
ersuchen, Erhebungen darüber
anzustellen, in welchen gewerblichen Betrieben
durch übermäßige Dauer der
täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der
Arbeiter gefährdet wird, und auf Grund
dieser Erhebungen überall dort, wo eine
solche Gesundheitsgefährdung vorliegt,
eine entsprechende Verminderung der
Arbeitszeit zu regeln. (Siehe auch
„Maximalarbeitstag“.)