Eugen Richter
1838-1906









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Politisches ABC=Buch
9. Auflage, 1898

 
 

Börsensteuern. [S.61] Als Börsensteuern bezeichnet man Reichsstempelabgaben, welche 1881 eingeführt, 1885 und 1894 erweitert und erhöht worden sind und teils die Ausgabe von Wertpapieren, teils gewisse Kauf- und Anschaffungsgeschäfte betreffen. Die Stempelsteuer auf Wertpapiere belastet die Ausgabe von Aktien und von Inhaberpapieren. Sie betrug bei Aktien bis 1894 5 pro Mille vom Nennwert. Seitdem ist sie auf 1 % vom Nennwert bei inländischen Aktien und auf 1 ½ % bei ausländischen Aktien erhöht worden. Die Stempelsteuer auf inländische, für den Handelsverkehr bestimmte Renten- und Schuldverschreibungen betrug bis 1894 2 pro Mille. Seitdem ist sie auf 4 pro Mille und für ausländische Papiere dieser Art auf 6 pro Mille erhöht worden. Ein geringerer Steuersatz findet Anwendung auf die Inhaberpapiere, welche Kommunalverbände und Kommunen ausgeben. Hier ist der Steuersatz nach wie vor 1894 auf 1 pro Mille normirt. Für Renten- und Schuldverschreibungen der Korporationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypothekenbanken und der Transportgesellschaften ist 1894 der Steuersatz von 1 auf 2 pro Mille erhöht worden. Renten- und Schuldverschreibungen des Reiches und der Bundesstaaten bleiben steuerfrei, ebenso die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Jnhaberpapiere mit Prämien.

Die Stempelsteuer auf Kauf- und Anschaffungsgeschäfte bestand von 1881 bis 1885 in einem geringen Fixstempel. Anstelle dessen trat 1885 ein Prozentualstempel, dessen Sätze 1894 verdoppelt wurden und außerdem noch eine weitere Erhöhung mittelbar erfuhren infolge der Berechnungsweise des Werts nach geringeren Abstufungen. Es werden gegenwärtig bei Kauf- und Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere 2/10 pro Mille, bei solchen Geschäften über Waren 4/10 pro Mille erhoben. Doch besteht eine Steuerpflicht für Warengeschäfte nur insofern, als die Waren an den betreffenden Orten börsenmäßig gehandelt werden. Als börsenmäßig gehandelt gelten Waren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Geschäft maßgebend sind, Terminpreise notirt werden. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über im Inland von einem der Kontrahenten erzeugte und hergestellte Mengen von Sachen oder Waren sind steuerfrei. Zu diesen beiden Börsensteuern ist noch eine Stempelsteuer auf Lose von Staatslotterien und Privatlotterien gekommen, welcher 1885 aus 5 %, 1894 auf 10 % des Loswertes normirt wurde. — Die Einnahmen aus den genannten 3 Steuern betrugen in den beiden letzten Etatsjahren vor der Erhöhung im Jahre 1894 22 063 000 und 21 667 000 M., nach dem Inkraftreten der erhöhten Sätze mit dem 1. Mai 1894 stiegen die Einnahmen im Etatsjahr 1894/95 auf 39761000 M., im Etatsjahr 1895196 auf 55036000 M. und im Etatsjahr 1896/97 betrugen sie 47 711 000 M. Vor der Erhöhung hatte die Höchsteinnahme nach 1885 34 Millionen im Jahre 1889/90 betragen.

Für die Erhöhung der genannten Steuern haben 1894 die Konservativen, Nationalliberalen, Centrum, Antisemiten und die Freisinnige Vereinigung gestimmt. Die Sozialdemokraten stimmten gegen die Erhöhung, weil sie überhaupt keinerlei Steuer zustimmen wollten, welche bestimmt ist, einen erhöhten [S.62] Militäraufwand zu ermöglichen. Die Freisinnige Volkspartei stimmte  gegen die Erhöhung dieser Steuern, weil sie grundsätzlich jede höhere Belastung des Verkehrs und der Umsätze bekämpft. Es ist ein großer Irrtum zu glauben, daß diese Steuern in der Hauptsache oder im wesentlichen Betrage von reichen Börsenmännern getragen werden; im Gegenteil werden diese Steuerbeträge ebenso wie alle Maklergebühren, Provisionskosten, Portis auf den Kundenkreis abgewälzt, welcher Wertpapiere kauft oder verkauft. Derart hat auch der kleine Mann, welcher seine Ersparnisse beispielsweise in einem Staatspapiere anlegen will, die Stempelsteuer aus Kaufgeschäfte zu tragen. Durch die Erhöhung der Steuer sind insbesondere die Arbitragegeschäfte beeinträchtigt, welche aus den bei der heutigen Verkehrsentwickelung in der Regel überaus minimalen Preisdifferenzen Nutzen zu ziehen suchen, die sich im Preise der verschiedenen Börsenplätze für Effekten ergeben. Auch das Reportgeschäft wird benachteiligt, welches gleichfalls nicht auf Spekulation gerichtet ist, sondern lediglich dazu dient, solche Geldmittel für meist nur kurz bemessene Zeit zinsbar zu machen, welche nicht zu dauernden Anlagen, sondern dazu bestimmt sind, in Bereitschaft gehalten zu werden.

Die Erhöhung des Stempels auf Wertpapiere erweist sich für Emissionen ausländischer Wertpapiere in Deutschland besonders nachteilig. Die höhere Besteuerung hat schon Veranlassung gegeben, daß gerade solide Emissionen ausländischer Wertpapiere, wie schwedische und norwegische Anleihen, nicht wie früher in Deutschland, sondern auf ausländischen Börsenplätzen begeben worden sind. Die Ansicht, daß hohe Börsensteuern unsolide Börsenspekulationen und Börsenspiel verhindern, ist ebenso falsch, als wenn man eine Erhöhung des Spielkartenstempels befürworten wollte als Mittel zur Eindämmung der Spielleidenschaft oder aus der Erhöhung der Wechselstempelsteuer ein Mittel zur Bekämpfung des Wuchers entnehmen wollte. Gegenüber den Differenzen, welche bei gewagten Spekulationen in Frage kommen, fällt auch der erhöhte Steuersatz nicht in Betracht, desto mehr aber bei soliden Geschäften, in denen nur ein geringer Gewinn in Frage kommen kann.