Eugen Richter
1838-1906









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Politisches ABC=Buch
9. Auflage, 1898

 
 

Genossenschaften. [S.132]   Genossenschaften nennt man Gesellschaften für Erwerbs= und Wirtschaftszwecke, welche nicht auf eine bestimmte Zahl von Mitgliedern und nicht auf ein bestimmtes Genossenschaftskapital beschränkt sind, sondern bei einer größeren Mitgliederzahl den Eintritt und Austritt der einzelnen Mitglieder zulassen, ohne dadurch in ihrem rechtlichen Bestande berührt zu werden. Die Genossenschaften unterscheiden sich dadurch einerseits von den Aktiengesellschaften und andererseits von den Sozietäten, den offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften.
 
     Es ist das hervorragende Verdienst des 1881 verstorbenen Abg. Schulze=Delitzsch, für die Vereinigung zu solchen Gesellschaften zuerst Muster und Beispiele geschaffen zu haben. Schulze=Delitzsch gründete zuerst 1849 in seinem Geburtsort Delitzsch zur Hebung insbesondere des Handwerkerstandes Kreditvereine, Rohstoff= und Konsumvereine. Die Zahl der Genossenschaften vermehrte sich sehr rasch mit der Verlautbarung der Erfolge. Doch erst im Jahre 1867 wurde durch das preußische Genossenschaftsgesetz diesen Vereinigungen die Möglichkeit gegeben, Rechtspersönlichkeit zu erlangen durch Eintragung in ein gerichtliches Register. -- Durch die Reichsgründung ist alsdann nach und nach den [S.133] Genossenschaften Rechtspersönlichkeit gewährt worden, daß sie auf Solidarbürgschaft und unbeschränkte Nachschußpflicht, auf beschränkter Haftpflicht oder unbeschränkter Nachschußpflicht beruhen. Bei der letzteren ist ein Eingriff des Gläubigers auf das einzelne Mitglied ausgeschlossen und kann die Befriedigung der Gläubiger nur durch fortgesetztes Umlageverfahren erlangt werden.
 
     Der Jahresbericht für 1896 von Dr. Hans Crüger über die auf Selbsthilfe gegründeten Deutschen Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften beziffert die Zahl der vorhandenen Genossenschaften auf 14 842; darunter sind 226 nicht eingetragene, also außerhalb des Genossenschaftsgesetzes stehende Genossenschaften.
 
     Was die Haftpflicht der dem Genossenschaftsgesetz unterstellten Genossenschaften anbetrifft, so sind auf unbeschränkter Haftpflicht 11 224, auf beschränkter Haftpflicht 2870 und auf unbeschränkter Nachschußpflicht 122 Genossenschaften begründet.
 
     Unter den Genossenschaften sind 9417 Kreditvereine, 1469 Konsumvereine, 3360 landwirtschaftliche Genossenschaften; unter den letzteren sind 1128 Rohstoffgenossenschaften, 277 Werkgenossenschaften, 45 Magazingenossenschaften, 1765 Produktivgenossenschaften; unter den letzteren wiederum 1650 Molkerei= und Käsereigenossenschaften. Die Zahl der gewerblichen Genossenschaften in den einzelnen Gewerbszweigen beträgt nur 329; dazu kommen noch 165 Bau= und 207 sonstige Genossenschaften.
 
     Bei den Kreditvereinen unterscheidet man das System Schulze=Delitzsch und das System Raiffeisen. (Bürgermeister Raiffeisen, gestorben 1888 in Flammersfeld, hatte zuerst Hilfsvereine an seinem Wohnort ins Leben gerufen. Diesen verwandelte er 1864 in einen Darlehnskassenverein, welcher nunmehr mustergiltig wurde für viele ähnliche Kreditvereine.)
 
     Das System Schulze=Delitzsch beruht streng auf dem Grundsatz der Selbsthilfe und der wirtschaftlichen Leistung und Gegenleistung. Die Kreditvereine nach dem System Raiffeisen haben mehr den Charakter von Wohlthätigkeitsvereinen oder gemeinnützigen Einrichtungen, da sie auch Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln annehmen und unentgeltliche Geschäftsleistung und billige Darlehen von Wohlthätern zu erhalten trachten. Die Raiffeisen'schen Darlehnsvereine sind nur für Landwirte bestimmt; sie geben bis zu 10 Jahren Kredit (mit dem Vorbehalt vierwöchentlicher Kündigung in außerordentlichen Fällen), obwohl sie Gelder mit nur 4 Monaten Frist dazu aufnehmen. In den Schulze'schen Vereinen wird die den Mitgliedern gewährte Kreditfrist in strenger Uebereinstimmung gehalten mit der Kreditfrist für die vom Verein aufgenommenen Gelder.
 
     Der Wohlthätigkeitscharakter der Raiffeisen'schen Genossenschaften und die Beschränkung auf einen einzelnen Berufskreis und Ort zieht ihrer Wirksamkeit engere Grenzen. Die Zahl der Kreditgenossenschaften nach Raiffeisen ist größer als diejenige nach Schulze=Delitzsch; dafür sind aber die Leistungen der einzelnen Schulze=Delitzschen Vereine desto größer. Der Statistiker Dr. Hirschberg hat in einer Privatarbeit die Zahl der Genossenschafter in den Kreditvereinen auf im ganzen 1 430 000 veranschlagt, von denen 951 000 auf die Schulze=Delitzschen Genossenschaften entfallen. Unter diesen 951 000 Per=[S.134]=sonen sind rund 304 000 Landwirte, ein Beweis, in wie hohem Maße gerade diese allgemeinen Kreditvereine, welche sich nicht auf eine besondere Berufsklasse beschränken, auch den Interessen der Landwirtschaft entsprechen.
 
     Die 1055 Kreditvereine, über welche der Jahresbericht der Genossenschaften nach Schulze=Delitzsch im Einzelnen Rechnung ablegt, zählen 527765 Mitglieder und haben bei einem eigenen Vermögen von 130 Millionen Mark im Jahre 1896 für 1674 Millionen Mark Kredit gewährt.
 
     Die Kreditgenossenschaften nach Schulze=Delitzsch sind nicht für einzelne Berufszweige wie Landwirte oder Handwerker bestimmt -- in der richtigen Erkenntnis, daß in den einzelnen Berufskreisen Angebot und Nachfrage von Kredit zeitlich auseinander fallen, während in allgemeinen Kreditvereinen die Ausgleichung von Angebot und Nachfrage sich gleichzeitig vollzieht. Gleichwohl suchen neuerlich die Behörden ganz besonders auf Bildung von Kreditvereinen einerseits besonders für die Landwirte nach Raiffeisen, andererseits besonders für die Handwerker hinzuwirken, insbesondere auch durch Wanderredner, welche aus staatlichen Mitteln unterhalten werden. Auf diese Weise entstehen vielfach Kreditvereine als Scheingenossenschaften, ohne irgendwelche nennenswerte genossenschaftliche Thätigkeit zu entfalten, wenn nicht ihre Auflösung schon in kurzer Zeit erfolgt. So sind im Jahre 1896 62 ländliche Darlehnskassenvereine in Liquidation getreten, von denen 40 erst in den letzten zwei Jahren errichtet worden waren. Bei mehreren findet sich sogar die Bemerkung in der Liquidationsanzeige des "Reichsanz.", daß die Auflösung erfolgt sei, ohne daß der Geschäftsbetrieb eröffnet worden war.
 
     Die Haltung der Regierungen gegenüber den Genossenschaften ist eine durchaus widerspruchsvolle. Auf der einen Seite suchen sie die allgemeinen Konsumvereine durch die Gesetzgebung und durch Besteuerung zu beschränken und im Verhältnis zu den gewerbsmäßigen Händlern zu benachteiligen. Auf der anderen Seite werden umgekehrt alle landwirtschaftlichen Genossenschaften bevorzugt im Verhältnis zum Handel. So insbesondere auch die Genossenschaften für die Errichtung und Verwaltung von Kornhäusern.
 
     Durch die neuere Gesetzgebung ist den Konsumvereinen untersagt, an Nichtmitglieder zu verkaufen, und ist die Uebertretung dieser Bestimmung durch die Gewerbenovelle vom 6. August 1896 noch besonders unter Strafe gestellt worden. Der praktische Erfolg des Gesetzes ist nach dem oben erwähnten Jahresbericht entgegengesetzt den Erwartungen, die die Gegner an dasselbe knüpften. Das Gesetz hat nicht zu einer Einschränkung des Geschäftsbetriebes der Konsumvereine geführt, sondern zum Teil zu einer großen Ausbreitung, indem die Mitgliederzahl sich vielfach stark vermehrt hat. Nicht zum wenigsten ist dies auf die lebhafte Agitation gegen die Konsumvereine zurückführen, durch die das Publikum auf diese Genossenschaften aufmerksam gemacht worden ist. So hat thatsächlich das Gesetz den Konsumvereinen als Reklame gedient. -- Ebenfalls durch die Gewerbenovelle vom 6. August 1896 sind die Konsumvereine, auch soweit sie sich auf den Verkauf an Mitglieder beschränken, in Bezug auf Spirituosen der Konzessionspflicht unterworfen worden.
 
     Im Jahre 1896 ist in Preußen eine neue Staatsbank nach Art der [S.135] Seehandlung unter dem Titel einer Centralgenossenschaftskasse begründet und zuerst mit 5, dann mit 20 Millionen Mark dotirt worden zu dem Zwecke, zinsbare Darlehen zu gewähren an die Vereinigungen und Verbandskassen von Genossenschaften, sowie an die Landschaften und ritterschaftlichen Darlehnskassen und an die von den Provinzen errichteten gleichartigen Institute. Die neue Bank soll also nicht Kredit gewähren an einzelne Privatpersonen und an einzelne Genossenschaften. -- Die Freisinnige Volkspartei stimmte gegen diese Gründung, weil sie einerseits ein Bedürfnis in der gedachten Richtung nicht anzuerkennen vermochte, andererseits eine solche Bank alle Nachteile und Gefahren einer Staatsbank in konstituioneller und wirtschaftlicher Beziehung mit sich bringt. Auch ist eine solche Staatsbank geeignet, das Prinzip der Selbsthilfe, welche die Grundlage und das Lebenselement der Genossenschaften bildet, zu gefährden.
 
     Der Verband der Genossenschaften nach Schulze=Delitzsch hat auf seinem Verbandstage in einer Resolution erklärt, es können nicht empfohlen werden, Centralkassen zu dem Zweck zu errichten, um mit der preußischen Centralgenossenschaftskasse in Verbindung treten zu können. Der Verband der Schulzeschen Genossenschaften hält also getreu nach seinem Altmeister Schulze fest an den Grundsätzen der Selbsthilfe, denen er seine, die anderen Verbände überragende Bedeutung verdankt.
 
     Die Genossenschaftsbildung ist keineswegs ein unfehlbares Mittel für die Beseitigung aller wirtschaftlichen Schäden; an sich ist die Arbeitsteilung im Wirtschaftsleben vielfach das vorteilhaftere. Der Zwischenhandel und das Vermittlungsgeschäft sind ein natürliches Glied in der Arbeitsteilung, indem sie Käufern und Verkäufern, Kreditnehmern und Kreditgebern Mühe und Arbeit abnehmen. Aber nicht überall haben Handel und Gewerbe eine für diese wirtschaftliche Rolle ausreichende Entwickelung genommen. Die Kreditgenossenschaften haben dem Mangel eines für den Kreditbedarf der kleineren Leute geeigneten Standes solider und vertrauenswürdiger Bankiers abgeholfen. Die Bildung der Konsumvereine erklärt sich daraus, daß der Detailhandel mit Kolonialwaren durch unwirtschaftliches Kreditgeben in vielen Gegenden eine falsche Richtung eingeschlagen hat und an anderen Orten infolge seiner Zersplitterung nicht im Stande gewesen ist, derart den Absatz zu konzentriren, wie es im Interesse der wohlfeileren Lebensmittelversorgung wünschenswert ist. Ebenso hat auf dem platten Lande sich die geschäftliche Vermittlung in mancher Richtung nicht dem Bedürfnis der Landwirte entsprechend entwickelt. Die Konsumenten aller Art haben ein natürliches Recht darauf, sich in denjenigen Formen für ihre Bedürfnisse zu versorgen, welche sie als die für sich vorteilhaftesten erachten. Nur die Praxis kann die Probe darauf geben, ob und in wie weit die Ausdehnung der Genossenschaftsbildung auf einen neuen Geschäftszweig vorteilhaft ist. Der Staat hat nicht die Aufgabe, in die Konkurrenz von Genossenschaften und Gewerbetreibenden zu Gunsten der einen oder anderen Seite einzuschreiten. Die jetzt so vielfach empfohlene Staatshilfe für Genossenschaften ist nur geeignet, die Genossenschaftsbildung zu übertragen auf Verhältnisse und auf Personen, für welche dieselbe nicht geeignet ist. Der dann [S.136] unausbleibliche Mißerfolg trägt zugleich eine Gefahr für das Ansehen der gesamten Genossenschaftsbewegung in sich.