Eugen Richter
1838-1906











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Politisches ABC=Buch
9. Auflage, 1898

 
 

Kurpfuschereiverbot. [S.215]  Durch die Gewerbeordung von 1869 sind die Bestimmungen beseitigt worden, welche die Ausübung der Heilkunde von einer vorherigen Prüfung und Approbation abhängig machen. Neuerlich wird unter dem Titel der Beseitigung der Kurpfuscherei in ärztlichen Kreisen, insbesondere auch von der Mehrheit der Mitglieder der vor Kurzem in Preußen eingerichteten Ärztekammern, die Wiedereinführung des Prüfungszwanges befürwortet. Dafür hat sich auch die wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen im Kultusministerium jüngst mit großer Mehrheit ausgesprochen.
 
     Die Reichsregierung hat zu dieser Frage eine Stellung noch nicht eingenommen. Abg. Virchow, welcher selbst zu der wissenschaftlichen Deputation des Kultusministeriums gehört, erinnerte bei der Erörterung dieser Frage im Abgeordnetenhause am 7. Mai 1897 daran, daß 1869 gerade die Berliner Medizinische Gesellschaft eingetreten ist für die Aufhebung des damals noch bestehenden Kurpfuschereiverbots. Wenn die junge Generation jetzt auch gegen die Kurpfuscherei vorgehen, sich das Monopol der Krankenbehandlung sichern will, so erklärt sich dies nur daraus, daß sie aller Erfahrung bar ist. Damals aber sah man täglich den negativen Effekt des Verbots, man sah, wie das Martyrium, welches hier und da ein Kurpfuscher zu erleiden hatte, eine Empfehlung für ihn war. Die höchsten Kreise der Gesellschaft, namentlich in der Aristokratie, wurden immer mehr geneigt, die Kurpfuscherei mit besonderer Huld anzusehen, wenn sie einmal bestraft worden war; daß aber die Bestrafung irgend eine reprimirende Wirkung gehabt hätte, war nicht wahrnehmbar. Die Kurpfuscher nahmen von Tag zu Tag damals eine mehr geachtete Stellung ein, ja, es gelang ihnen endlich, bis an den Hof vorzudringen. Wenn die Menschen einmal dumm sind, so ist ihnen nicht zu helfen, dann müssen sie eben aus ihren Erfahrungen lernen.
 
     In Ergänzung dieser Darstellung mag daran erinnert sein, wie in jener Zeit einfache Schäfer, die nicht allein der wissenschaftlichen Bildung, sondern der gewöhnlichen Schulbildung entbehrten, einen unglaublichen Zulauf hatten. Der Schäfter Prießnitz begründete die erste Kaltwasserheilanstalt in [S.216] Gräfenberg, und unmittelbar vor dem Jahre 1866 genoß der Kräuterdoktor Lampe in Goslar eines ebenso großen Rufes wie der eben verstorbene Pfarrer Kneipp in der Gegenwart. Als Polizei und Staatsanwaltschaft sich anschickten, dem Kräuterdoktor Lampe das Handwerk zu legen, beliebte es dem König Georg von Hannover, sich selbst in die Kur dieses Mannes zu begeben, der dadurch selbstverständlich vor allen Anfechtungen sichergestellt wurde. In Berlin mußte auch der Apfelweinhändler Petsch die Anklagebank einnehmen und wiederholt Geldstrafen zahlen, weil er den Gästen, die ihn besuchten und über ein eingebildetes Leiden klagten, den Rat gab, recht viel von seinem Apfelwein zu trinken, gelegentlich auch wohl, den Apfelwein mit Milch zu mischen.
 
     In Fällen, wo wirklich Betrug eines Kurpfuschers vorliegt, ist auch heute schon nach dem Strafgesetzbuch die Verfolgung zulässig und gerechtfertigt. Es ist aber auch heute keineswegs nur die breite Masse der Ungebildeten, die der Kurpfuscherei anhangen. In dem jüngst vom preußischen Medizinalministerium veröffentlichten Sanitätsberichte wird dies ausdrücklich hervorgehoben. Lehrreich ist die Liste der Stände, denen unzweifelhaft gewerbsmäßige Kurpfuscher nach den Erfahrungen der Regierungsmedizinalräte angehörten. Unter den Kurpfuschern im Regierungsbezirk Kassel waren Apotheker, Geistliche, Lehrer, unter denjenigen im Bezirk Frankfurt a. O. ein Ortsvorsteher, im Stettiner Bezirk ein Beigeordneter, im Bezirk Oppeln ein Kaplan.
 
     Man kann den Laien die Kurpfuscherei verbieten, man kann aber nicht den approbirten Aerzten selbst verbieten, Kurpfuscherei zu treiben, sei es für eigene Rechnung, sei es zur Deckung eines gewerbsmäßigen Kurpfuschers. Den größten Schwindel hat doch in jüngster Zeit ein approbirter Arzt, Dr. Volbeding in Düsseldorf, getrieben. Auch Pfarrer Kneipp und der ehemalige Rechtsanwalt Glünicke fanden approbirte Aerzte zu ihrer Assistenz. Als eine Naturheilkünstler die Konzession zur Errichtung einer Heilanstalt verlangte und dieses Gesuch Schwierigkeiten fand, erbot sich ein Berliner Arzt, von Berlin aus die Oberleitung der Anstalt zu übernehmen. -- Was fällt überhaupt unter den Begriff der Kur? Wie ist die Grenze zu ziehen für verbotene und erlaubte Behandlung?
 
     Man sagt, die Aerzte dürften nicht unter die Gewerbeordnung gestellt sein. Aber ob diese Verhältnisse nun in einer allgemeinen Gewerbeordnung oder in einer Erwerbsordnung oder in einer Aerzteordnung geregelt werden, ist eine bloße Formsache. Die Hauptsache bei den Eiferern gegen die Gewerbeordnung ist doch, daß man durch Polizeiverbote sich eine unliebsame Konkurrenz fern halten will. Das Publikum selbst, um dessen Gesundheit es sich doch handelt, hat den Erlaß eines Verbots gegen die Kurpfuscherei nirgends verlangt. Die Aerzte aber sind in dieser Frage ebenso Interessenten, wie es die Zünftler unter den Handwerkern sind. Genau dieselben Stimmungen und Verstimmungen, wie sie unter den Zünftlern Platz greifen gegen die nicht zünftlerisch gelernten Handwerker, bestimmen die Aerzte zu der Forderung, den nicht approbirten Aerzten die Ausübung der Heilkunde zu verbieten. [S.217] 
 
     Die Stimmung der Aerzte für Einschränkung der freien Konkurrenz erklärt sich allerdings wesentlich aus der ungünstigen wirtschaftlichen Lage, mit der viele Aerzte zu kämpfen haben. Diese mißliche Lage ist wiederum zum Teil durch die gepriesene Zwangsversicherung verschuldet. Diese Zwangsversicherung erleichtert zwar die Krankenpflege, organisirt dieselbe aber zugleich derartig, daß ein und derselbe Arzt in der Lage ist, eine größere Zahl von Kranken zu behandeln, als es sonst der Fall ist. Zugleich ermöglicht es die Konzentration der Nachfrage nach ärztlicher Hilfe in der Hand der Kassenvorstände, einen Druck auf die Normirung der Honorare zu üben. Die Durchführung der freien Arztwahl in den Kassenverbänden aber ist wiederum geeignet, die hieraus erwachsenden Uebelstände zu vermindern.
 
     Mit der Wiederherstellung eines Monopols der approbirten Aerzte für die Ausübung der Heilkunde müßte auch jener zur Zeit des Kurpfuschereiverbots bestehende Paragraph des Strafgesetzbuchs wiederhergestellt werden, wonach der Arzt in Strafe zu nehmen ist, wenn er eine von ihm verlangte Hilfe nicht gewährt. Zu welchen Chikanen und Belästigungen insbesondere während der Nachtzeit dieser Paragraph seiner Zeit benutzt werden konnte, beweist die Medizinalgeschichte jener Zeit.