Eugen Richter
1838-1906










Homepage

Einleitung

Biographie

Reden

--->Schriften

Ansichten

Hintergrund

Rezeption

Literatur

Bilder

Links

Email

 


 
Politisches ABC=Buch
9. Auflage, 1898

 

Sozialistengesetz. [S.322] Ein Ausnahmegesetz, welches die Preßfreiheit, die Vereins= und Versammlungsfreiheit und die Freizügigkeit der Sozialisten beschränkte, hat in Deutschland vom 21. Oktober 1878 bis zum 1. Oktober 1890 gegolten. Das Gesetz kam zu stande nach der Auflösung des Reichstags im Jahre 1878 unter dem Eindruck der Attentate auf Kaiser Wilhelm I. (Hödel und Nobiling) durch eine aus Konservativen und Nationalliberalen gebildete Mehrheit. Das Gesetz war zuerst nur für 2 1/2 Jahre erlassen worden und wurde dann mehrmals und zuletzt in der Reichstagssession 1887/88 bis zum 1. Oktober 1890 verlängert.
 
     Das Gesetz verbot Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats= und Gesellschaftsordnung bezwecken, oder bei denen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats= und Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten. Ebenso waren nach diesem Gesetz Versammlungen, in denen Bestrebungen der gedachten Art zu Tage treten, aufzulösen und Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung solcher Bestrebungen bestimmt sind, zu verbieten. Desgleichen waren Druckschriften, in welchen Bestrebungen der gedachten Art in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklase gefährdenden Weise zu Tage treten, zu verbieten. Bei periodischen Druckschriften konnte das Verbot sich auch auf das fernere Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses Gesetzes das Verbot einer einzigen Nummer erfolgte. Zuständig in Betreff der Ausübung dieser Befugnisse waren die Polizeibehörden. Ueber Beschwerden entschied eine Reichskommission, zu welcher der Bundesrat 4 Mitglieder aus seiner Mitte und 5 aus den Mitgliedern der höchsten Gerichte des Reiches oder einzelnen Bundesstaaten wählte.
 
     Ferner bestimmte § 28 des Gesetzes, daß für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die oben bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche [S.323] Sicherheit bedroht sind, von den Centralbehörden der Bundesstaaten mit Genehmigung des Bundesrats gewisse Einschränkungen für die Dauer von längstens einem Jahr getroffen werden konnten (kleiner Belagerungszustand). Versammlungen durften darnach nur mit vorgängiger Genehmigung der Polizeibehörde stattfinden. Auf Versammlungen zu einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag erstreckte sich diese Beschränkung nicht. Die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten durfte nicht stattfinden. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist, konnte der Aufenthalt in den Bezirken oder Ortschaften versagt werden. Der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Waffen konnte verboten, beschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden.
 
     Die Sozialistenpartei hat sich unter diesem Gesetz nicht vermindert, sondern ist, nach kurzem Rückgang unter den ersten Einwirkungen der Verbote, mit jeder Reichstagswahl an Stimmenzahl gewachsen. Es waren 1877 vor dem Sozialistengesetz 493 288 Stimmen abgegeben worden und bei der Auflösung unmittelbar vor der Annahme des Sozialistengesetzes 438 158. Im Jahre 1881 sank die Stimmenzahl auf 311 991, stieg dann 1884 auf 549 990, 1887 auf 763 128 und im Februar 1890 auf 1 427 298.
 
     Je mehr man den Sozialismus in der Oeffentlichkeit unterdrückte, desto stärker ist die Agitation insgeheim betrieben worden. Die Sozialisten erschienen in den Augen des Volkes als Märtyrer und gewannen dadurch Sympathien, die sie vielfach sonst nicht erlangt hätten. Die geheimen Verbindungen wirkten auf viele Personen erst recht verführerisch. Das Sozialistengesetz bewirkte, daß zahlreiche bürgerliche Elemente sich der Sozialdemokratie anschlossen, teils weil sie die wahren sozialdemokratischen Ziele nicht kannten, teils weil sie glaubten, sich der ungerecht Verfolgten annehmen zu müssen. Das Gesetz erzeugte unter den Arbeiterklassen das äußerste Mißtrauen gegen alle Maßregeln der Staatsgewalt im Interesse der Arbeiter, weil deren Absicht im Widerspruch stand mit der Versagung der politischen Gleichberechtigung an ihre Berufsgenossen. Es gab den Anhängern der sozialdemokratischen Partei den Anlaß, unter Berufung auf ein ihnen versagtes, allen Uebrigen gewährtes Recht sich ungesetzlicher Mittel zu bedienen, und es erzog damit gerade zu dem, was vor Allem verhindert werden sollte, zu revolutionärer Gesinnung.
 
     Bei den verschiedenen Verlängerungen des Sozialistengesetzes schrumpfte im Reichstage die Mehrheit für dasselbe allmählich zusammen. Im Jahre 1884 stimmte ein großer Teil der Nationalliberalen, welche 1878 für das Gesetz gestimmt hatten, inzwischen aus der nationalliberalen Partei ausgeschieden waren und sich mit der Fortschrittspartei zur Freisinnigen Partei verbunden hatten, gegen die weitere Verlängerung dieses Gesetzes. Doch geschah dies nicht seitens sämtlicher aus der Liberalen Vereinigung der Freisinnigen Partei beigetretenen Abgeordneten (über die angeblichen "Abkommandirungen" bei dieser Abstimmung siehe unter "Abkommandirungen").
 
     In der Reichstagssession 1889/90 wurde ein Gesetzentwurf vorgelegt, welcher das bestehende Gesetz in einigen Punkten milderte, dagegen ohne Endtermin das Gesetz zu einem dauernden machen sollte. In der Reichstags=[S.324]=kommission stimmte die nationalliberale Partei für die Aufhebung des § 28, also gegen die weitere Zulassung eines Ausweisungsrechts. In Folge dessen kam dasselbe in Wegfall. Der Gesetzentwurf wurde alsdann im Plenum nach den Vorschlägen der Kommission im Einzelnen angenommen. Bei der Gesamtabstimmung über das Gesetz im Ganzen am 25. Februar 1890 aber stimmten die Konservativen gegen das Gesetz im Ganzen, weil sie ohne die Ausweisungsbefugnis das Gesetz nicht mehr für ein taugliches Mittel zur Bekämpfung der Sozialdemokratie erachteten; ebenfalls gegen das Gesetz stimmte die Centrumspartei, weil sie kein dauerndes Gesetz bewilligen wollte, die Freisinnigen und die Sozialdemokraten, weil sie überhaupt von einer Verlängerung des Gesetzes nichts wissen wollten. Auf diese Weise traten nur die Nationalliberalen und die Freikonservativen für den Gesetzentwurf ein. Derselbe wurde demgemäß mit 169 gegen 98 Stimmen abgelehnt. -- Im März 1890 wurde der Reichskanzler Fürst Bismarck verabschiedet. In den folgenden Sessionen ist der Versuch, das Sozialistengesetz zu verlängern oder zu erneuern, nicht gemacht worden.
 
     Ueber die auf gemeinrechtlichem Boden stehende Umsturzvorlage, welche in der Session 1894/95 gemacht wurde, siehe "Umsturzvorlage". In der Novelle zum Vereinsgesetz, welche 1897 dem preußischen Abgeordnetenhause gemacht wurde, waren Bestimmungen enthalten, welche zur Auflösung von Versammlungen und zum Verbot von Vereinen ermächtigten, deren Zweck oder Thätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder die öffentliche Sicherheit insbesondere die Sicherheit des Staates oder den öffentlichen Frieden gefährdet. Nachdem im Abgeordnetenhause diese Bestimmungen abgelehnt waren, nahm das Herrenhaus an deren Stelle Bestimmungen an, welche die Behörden ermächtigten, Versammlungen aufzulösen und Vereine zu schließen, in welchen anarchistische und sozialdemokratische, auf den Umsturz der bestehenden Staats= und Gesellscharfsordnung gerichtete Bestrebungen in einer die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Sicherheit des Staates gefährdenden Weise zu Tage treten. Diese Bestimmungen, wegen deren man den Gesetzentwurf auch als "kleines Sozialistengesetz" bezeichnete, wurden im Abgeordnetenhausse mit einer Mehrheit von 4 Stimmen abgelehnt. Das Gesetz kam infolgedessen überhaupt nicht zu stande. (Siehe das Nähere darüber unter "Vereins= und Versammlungsrecht".)